Antwort auf Anfrage

Festnahmen und Abschiebungen bei Regionsterminen

Unserer Fraktion wurde zugetragen, dass im Laufe der letzten Monate mehrfach Personen im Rahmen von Vorsprachen im Fachbereich Zuwanderung und Integration der Region Hannover festgenommen und in Abschiebungshaft verbracht bzw. unmittelbar abgeschoben wurden.

Nach uns vorliegenden Berichten erfolgten die Einladungen teilweise unter anderen angegebenen Zwecken, etwa zur Klärung des weiteren Aufenthalts, zur Mitwirkung an Passbeschaffungsangelegenheiten oder zur Sprachstandsfeststellung von Kindern, ohne dass diese angekündigten Inhalte tatsächlich Gegenstand des Termins waren. Betroffen waren dabei auch Personen, die ihren Mitwirkungspflichten nachkommen, sich in Ausbildung, Schule, Beschäftigung oder Integrationsmaßnahmen befinden und engmaschig durch Beratungsstellen begleitet werden.  (Presseöffentlich ist u.a. dieser Fall geworden: https://www.nds-fluerat.org/64493/aktuelles/abschiebung-trotz-laufender-ausbildung/)

Besonders besorgniserregend ist, dass auch Familien mit (teilweise) minderjährigen Kindern von einer solchen Vorgehensweise betroffen sind, was nach übereinstimmenden Rückmeldungen der Beratungsstellen zu erheblichen psychischen Belastungen, Vertrauensverlust gegenüber der Behörde sowie Verunsicherung im Hinblick auf die Wahrnehmung weiterer Vorsprachetermine führt.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

1. Bitte listen Sie die Anzahl der in den Räumen der Region Hannover durchgeführten Festnahmen zum Zweck der Abschiebung bzw. Einleitung von Abschiebungshaft seit dem 01.01.2020 nach Jahren auf.

Antwort: Es wird zunächst darauf hingewiesen, dass Festnahmen in den Diensträumen der Region Hannover zum Zweck der Umsetzung von Abschiebungshaft höchstens in Ausnahmefällen überhaupt in Betracht kommen können, da deren Voraussetzungen – im Regelfall u. a. das Vorliegen einer sog. Fluchtgefahr – in dieser Konstellation zumeist nicht erfüllt sind. Vielmehr handelt es sich regelmäßig um Fälle des sog. Ausreisegewahrsams, darunter auch der in der Anfrage konkret benannte Einzelfall. Die Anordnung von Ausreisegewahrsam stellt insgesamt geringere Anforderungen an eine Ingewahrsamnahme als die Abschiebungshaft und knüpft dabei insbesondere nicht an das Vorliegen einer Fluchtgefahr an.

Vor diesem Hintergrund wird bei der Beantwortung dieser und der weiteren Fragen zugrunde gelegt, dass neben der ausdrücklich angeführten Abschiebungshaft auch die Fälle des Ausreisegewahrsams umfasst sein sollen.

Eine Auswertung der Daten in dem angefragten Umfang ist weder anhand einer technischen Auswertung noch mit zumutbarem Aufwand anderweitig möglich. Insbesondere stellt die Festnahme in einem der Diensträume keine Maßnahme dar, die im verwendeten Fachverfahren oder dem Ausländerzentralregister (AZR) derart eingetragen werden könnte, dass sie einer technisch unterstützten Auswertung zugänglich wäre.

Mit einer Neuorganisation des Fachbereiches 33 – Zuwanderung und Integration – zum 01.11.2024 wurde allerdings erstmals der Bereich Rückführung in einem Team konzentriert, während zuvor mehrere Organisationseinheiten dafür zuständig waren. Aufgrund einer damit einhergehenden komprimierteren Datenlage können daher für die Jahre 2025 und 2026 (Stand: 21.04.2026) folgende Informationen bereitgestellt werden:

Maßnahme20252026
Abschiebungshaft86
Ausreisegewahrsam358
Abschiebungen ohne Freiheitsentziehung2220

Bei allen der dargestellten Fälle des Ausreisegewahrsams wurden die betr. Personen jeweils im Rahmen ihrer Vorsprachen in den Diensträumen der Region Hannover in Gewahrsam genommen. In Bezug auf die Daten zur Abschiebungshaft sowie zu Abschiebungen ohne Freiheitsentziehung ist keine Differenzierung zu den konkreten Umständen möglich.

2. In wie vielen Fällen handelte es sich dabei um:
a) Einzelpersonen ohne Kinder,
b) Familien mit minderjährigen Kindern,
c) Personen in schulischer oder betrieblicher Ausbildung,
d) Personen in Beschäftigung oder Integrationsmaßnahmen?

Antwort: Grundsätzlich gilt, dass Familien mit minderjährigen Kindern nicht von der Region Hannover in Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam genommen werden. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn bereits mindestens eine Abschiebungsmaßnahme nicht durchgeführt werden konnte, weil nicht alle Personen der sog. Kernfamilie angetroffen worden sind. In solchen Fällen werden die betr. Personen zuvor im Sinne des sog. Rückführungserlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung ausdrücklich darüber informiert, dass im Falle eines erneuten nicht vollständigen Antreffens mit einer Trennung der Familie durch Abschiebung zu rechnen wäre. Eine entsprechende Information erfolgt ebenfalls, wenn ein erster Abschiebungsversuch etwa aufgrund von Widerstandeshandlungen abgebrochen werden musste. Die Abschiebung wiederum käme auch nur dann in Betracht, wenn keine minderjährigen Kinder ohne mindestens einen gesetzlichen Vertreter in Deutschland zurückblieben.

Zu den angefragten Daten wird keine gesonderte Statistik geführt, sodass eine Aufschlüsselung der zu Frage 1 benannten Zahlen nach diesen Kriterien nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist.

3. Wie bewertet die Verwaltung die Entwicklung der Fallzahlen – insbesondere im Hinblick auf Vertrauensbildung, Mitwirkungsbereitschaft und Integrationsverläufe der Betroffenen?

Antwort: Nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht werden die betroffenen Personen zu einem sog. Rückkehrgespräch in den Diensträumen der Ausländerbehörde eingeladen. Im Rahmen dieses Gesprächs wird ausdrücklich auf die bestehende Ausreisepflicht und möglicherweise noch zu erfüllende Mitwirkungshandlungen hingewiesen. Grundsätzlich hat die freiwillige Ausreise Vorrang vor der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung in Form der Abschiebung, sofern und soweit diese ernsthaft beabsichtigt ist. Dazu wird den ausreisepflichtigen Personen die Möglichkeit eingeräumt, sich für eine eingehende Beratung zur freiwilligen Ausreise und insbesondere den zahlreichen Förderprogrammen an das Raphaelswerk e. V. zu wenden. Den Personen wird dabei stets deutlich und transparent vermittelt, dass sie vollziehbar ausreisepflichtig sind und mit einer Abschiebung rechnen müssen, sofern keine freiwillige Ausreise stattfindet.

Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit einer Eingabe bei der Niedersächsischen Härtefallkommission hingewiesen sowie in diesem Rahmen bereits geprüft, ob die Erteilung eines etwaigen Bleiberechtes in Betracht kommen könnte.

Die Ausländerbehörde zieht für jedes Rückkehrgespräch eine Übersetzerin bzw. einen Übersetzer hinzu und gewährleistet dadurch, dass die Inhalte des Gesprächs ordnungsgemäß und verständlich vermittelt werden.

Sofern eine freiwillige Ausreise nicht stattfindet und die Erteilung eines etwaigen Aufenthaltsrechtes nicht in Betracht kommt, folgt die Abschiebung, zu deren Durchführung die Ausländerbehörde gesetzlich verpflichtet ist.

Diesen Personen wurde und wird stets – unabhängig von der Festnahmepraxis – klar kommuniziert, dass sie vollziehbar ausreisepflichtig sind und mit einer Abschiebung rechnen müssen, sofern keine freiwillige Ausreise erfolgt. Den Personen werden nicht entgegen der geltenden Sach- und Rechtslage falsche Zusicherungen gemacht und dadurch auch keine ungerechtfertigten Vertrauenstatbestände geschaffen. Insbesondere sind Anhaltspunkte für die Begründung eines schutzwürdigen Vertrauens darauf, von Abschiebung und im Zusammenhang damit stehenden Sicherungsmaßnahmen verschont zu bleiben, nicht ersichtlich, da die Aussicht auf einen weiteren bzw. rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland nie eröffnet wurde.

Vollziehbar ausreisepflichtige Personen unterliegen einigen Mitwirkungspflichten, zu deren Erfüllung sie gesetzlich verpflichtet sind und die unabhängig von der Mitwirkungsbereitschaft bestehen. Etwaige Folgen der aktuellen Verwaltungspraxis auf die Mitwirkungsbereitschaft können mangels gesicherter Erkenntnisse nicht abschließend bewertet werden, vor dem Hintergrund der vorherigen Ausführungen dürften sich diese aber in einem gemäßigten Rahmen halten. Schließlich bestand auch vor etwaigen Festnahmen regelmäßig ein Spannungsverhältnis zwischen der Bereitschaft zur Erfüllung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten und der Durchführung der Aufenthaltsbeendigung.

Die gesetzgeberische Absicht besteht zunächst darin, auf die Ausreise von ausreisepflichtigen Personen zu bestehen und diese erforderlichenfalls auch durch Abschiebung durchzusetzen. Mit der Einführung diverser Aufenthaltsrechte für geduldete Personen wurden verschiedene Ausnahmen von dieser Regel etabliert, die einen Übergang in einen rechtmäßigen Aufenthalt bei Erfüllung bestimmter Integrationsvoraussetzungen eröffnen. Die Ausländerbehörde steht einer solchen Integration nicht im Wege, sondern würdigt erbrachte Leistungen im Rahmen der jeweils rechtlichen Möglichkeiten. Daher wird auch stets vor der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen von Amts wegen geprüft, ob vorrangige Optionen für die Erteilung eines Aufenthaltsrechtes bestehen. Eine Abschiebung erfolgt nur dann, wenn eine solche Möglichkeit nicht erkennbar ist. Insofern werden die Integrationsverläufe durch diese Verfahrensweise nicht beeinflusst.

4. Was sind die konkreten Kriterien, anhand derer entschieden wird, ob bei einer Vorsprache in den Räumen der Region Hannover eine Festnahme bzw. Überstellung in Abschiebungshaft in Betracht gezogen wird?

Antwort: Zunächst müssen die betr. Personen vollziehbar zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet sein und im Übrigen die Voraussetzungen für die Abschiebung selbst vorliegen.

Die Heranziehung von Ausreisegewahrsam oder Abschiebungshaft kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn deren Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden, dadurch eine Steigerung der Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Aufenthaltsbeendigung zu erwarten ist und keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse vorliegen. Ein Verzicht auf diese Maßnahmen, auch in Verbindung mit Festnahmen im Dienstgebäude der Region Hannover, wäre mit einem erheblichen Rückgang von Effizienz und Effektivität des Verwaltungshandelns verbunden. Es besteht schließlich ein erhebliches Interesse daran, die ohnehin bestehende gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Abschiebungen auch tatsächlich umsetzen zu können. So wäre regelmäßig mindestens mit einer Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung zu rechnen, gegebenenfalls sogar mit einer faktischen Unmöglichkeit der Durchführung. Die allgemeinen Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass sich die Quote der erfolgreichen Abschiebungen je eingeleitetem Verfahren spürbar erhöht hat.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Anordnung von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam unter richterlichem Vorbehalt steht und daher nur durch eine Richterin oder einen Richter auf Antrag der Ausländerbehörde möglich ist. Dies gilt ebenso für vorläufige Entscheidungen zum Zweck der Festnahme etwa im Dienstgebäude der Region Hannover, die die Ausländerbehörde im Vorfeld beantragen muss und über die diese gar nicht in eigener Zuständigkeit umfassend zu entscheiden befugt ist. Allgemeine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Region Hannover wurden bislang nicht geäußert, sondern im Regelfall die erforderlichen Beschlüsse vom zuständigen Amtsgericht gefasst.

Zudem besteht diese Verwaltungspraxis nicht ausschließlich bei der Region Hannover. So finden auch bei der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Hannover, die als einzige Ausländerbehörde in Niedersachsen mit Blick auf Größe und Struktur mit der der Region Hannover vergleichbar ist, regelmäßig Festnahmen in den Diensträumen statt.

5. In wie vielen Fällen wurden Personen zu Terminen mit einem anderen, in der Einladung angegebenen Zweck (z.B. Sprachstandsfeststellung von Kindern, Klärung des weiteren Aufenthalts, Passbeschaffung, Duldungsverlängerung, Abgabe von Unterlagen) geladen, bei denen dann tatsächlich eine Festnahme oder Abschiebung veranlasst wurde?

Antwort: Grundsätzlich werden die betr. Personen nur mit einem allgemein formulierten Schreiben, in der Regel anlässlich des bevorstehenden Ablaufs einer sog. Duldungsbescheinigung, zur Vorsprache eingeladen.

In einem Einzelfall wurde die Feststellung des vorhandenen Sprachniveaus im Einladungsschreiben als Zweck der Vorsprache genannt. Dies lag in der Besonderheit des Falles begründet. Regelhaft ist nach der oben beschriebenen Weise zu verfahren.

Etwaige Terminvergaben mit dem ausdrücklich benannten Zweck der Abschiebung bzw. Festnahme wären schon inhaltlich nicht zielführend, da ein Erscheinen regelmäßig nicht zu erwarten wäre. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Weitergabe von Informationen bezüglich der Abschiebung und der damit zusammenhängenden Daten mit der Einführung des § 97a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unter Strafe gestellt, sodass die Ausländerbehörde ungeachtet der praktischen Wirksamkeit in diesen Fällen schon rechtlich an der vorherigen Mitteilung des Vorsprachezwecks gehindert ist.

6. Hat es für die Praxis von Festnahmen bei Vorsprachen entsprechende Entscheidungen, Dienstanweisungen oder interne Leitlinien gegeben?

Antwort- Zum Verfahren gibt es keine gesonderten Dienstanweisungen, da sich dieses aus dem Gesetz ergibt.

a) Wenn ja, bitten wir um Darstellung dieser Dienstanweisungen bzw. Leitlinien.

– Entfällt-

b) Welche Hierarchieebene trifft im Einzelfall die Entscheidung über eine Festnahme im Rahmen einer Vorsprache?

Antwort: Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in dem mit der Aufenthaltsbeendigung befassten Team entscheiden grundsätzlich eigenständig und in eigener Verantwortung über die Durchführung der Abschiebung sowie die damit im Zusammenhang stehenden Themen.

Darüber hinaus werden alle Teamleitungen, die zuständige Fachdienstleitung sowie die Fachbereichsleitung rechtzeitig im Vorfeld über jede geplante Festnahme in Diensträumen der Region Hannover informiert.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Abschiebung stets den vorherigen Erlass einer vollständig gerichtlich überprüfbaren Rückkehrentscheidung voraussetzt, die neben der Ausländerbehörde v. a. auch vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge getroffen werden kann. Die Durchführung der Abschiebung selbst stellt hingegen keine eigenständige Entscheidung der Ausländerbehörde dar, sondern die gesetzlich vorgesehene Maßnahme des Verwaltungsvollzugs als zwingende Rechtsfolge der vollziehbaren Ausreisepflicht.

7. In welcher Weise wurden die Auswirkungen dieser Praxis auf:
a) das Vertrauensverhältnis zu den Betroffenen,
b) die Zusammenarbeit mit den beteiligten Beratungsstellen und Trägern,
c) die Mitwirkungsbereitschaft im Rahmen von Passbeschaffung und Identitätsklärung
intern ausgewertet oder reflektiert?

Antwort: Es wird auf die Ausführungen zu Frage 3 verwiesen.

8. Die Region Hannover ist Kooperationspartner im Modellprojekt „Wege ins Bleiberecht“. Wie bewertet die Verwaltung selbst das Verhältnis zwischen der hier beschriebenen Praxis von Festnahmen bei Vorsprachen und der in der Präambel der Kooperationsvereinbarung hervorgehobenen „intensiven und vertrauensvollen Zusammenarbeit“ zur Senkung der Zahl der Langzeitgeduldeten?

Antwort: Im Rahmen der Teilnahme am Projekt „Wege ins Bleiberecht“ wurde eine Vereinbarung zwischen der Region Hannover und dem Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V. mit einer Laufzeit bis zum 30.11.2025 und der Zielsetzung geschlossen, insbesondere längerfristig geduldeten Personen beim Übergang in ein Aufenthaltsrecht und damit einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland zu unterstützen. Dazu wurden bestimmte Personengruppen, die für solche Aufenthaltsrechte potenziell in Betracht kamen, identifiziert, angeschrieben und auf das Angebot einer einzelfallbezogenen Beratung bei zahlreichen Beratungsstellen hingewiesen.

Ungeachtet dieser Vereinbarung, die in Zusammenarbeit zwischen Ausländerbehörde und dem Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V. sowie den Beratungsstellen erfolgte, galten die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes.  Etwaige inhaltliche Regelungen sah die Vereinbarung nicht vor und wären in Abweichung von gesetzlichen Regelungen auch nicht zulässig gewesen.

Demnach fanden auch während einer Projektteilnahme sowohl hinsichtlich der Erteilung von Bleiberechten als auch der Durchführung von Abschiebungen die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften Anwendung, sodass insofern auch kein widersprüchliches Handeln vorlag. Insbesondere konnte die Inanspruchnahme von Beratungsangeboten im Rahmen des Projektes keine unmittelbaren aufenthaltsrechtlichen Wirkungen auslösen, da diese an keinerlei Zugangsvoraussetzungen geknüpft waren.

Ebenso ergab sich aus dieser Praxis kein Konflikt, der einer zwischen den teilnehmenden Parteien vereinbarten intensiven und vertrauensvollen Zusammenarbeit entgegengestanden hätte. Ein Austausch auf Augenhöhe konnte auch stattfinden, ohne dass damit zwangsläufig eine inhaltliche Einigung verbunden wäre.

9. Wie bewertet die Verwaltung die interne Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den zuständigen Mitarbeiter*innen im Bereich „Wege ins Bleiberecht (WIB)“ und den Mitarbeiter*innen, die für aufenthaltsbeendende Maßnahmen bzw. die Vorbereitung zur Ausreise zuständig sind?

Antwort: Alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind über das Projekt „Wege ins Bleiberecht“ informiert und sensibilisiert worden. Dies galt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit den Themen der Aufenthaltsbeendigung befasst waren. Darüber hinaus wurde sowohl während des Rückkehrgesprächs als auch anlassbezogen – etwa nach Mitteilung einer Teilnahme am Projekt – berücksichtigt, ob die Voraussetzungen für die Erteilung etwaiger Aufenthaltsrechte erfüllt waren. Sofern ein solches Aufenthaltsrecht tatsächlich in Betracht kam, schied eine Aufenthaltsbeendigung zu Gunsten der Erteilung des Aufenthaltstitels aus.

a) In welcher Form findet ein Austausch zwischen diesen Bereichen statt?

Antwort: Ein teamübergreifender Austausch in Einzelfällen fand häufig statt und gehörte zum Alltagsgeschäft der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter. Darüber hinaus wurden für die Fallbearbeitung relevante Informationen grundsätzlich allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung gestellt.

b) Wie wird sichergestellt, dass Beratungs- und Integrationsprozesse (z. B. im Rahmen von WIB) nicht durch parallel laufende Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung konterkariert werden?

Antwort: Sobald über die Teilnahme am Projekt informiert wurde und zudem Aussicht auf ein Aufenthaltsrecht bestand, kam eine Aufenthaltsbeendigung bis auf Weiteres nicht in Betracht. In diesem Rahmen wahrgenommene Beratungsangebote wurden dann auch nicht durch eine Abschiebung konterkariert. Bestand allerdings keine Perspektive auf den zeitnahen und absehbaren Erhalt eines Aufenthaltstitels, musste die Aufenthaltsbeendigung eingeleitet werden.

In Bezug auf das Projekt „Wege ins Bleiberecht“ wurden zudem vorab die Modalitäten abgestimmt, nach denen die potenziell begünstigten Personenkreise ausgewählt wurden. Dabei bestand Einigkeit darüber, dass angesichts der Vielzahl an Personen im Vorfeld keine Einzelfallbetrachtungen inklusive der konkreten Bleibeperspektiven möglich waren, sondern eine Filterung lediglich anhand grober und technisch auswertbarer Kriterien vorgenommen werden konnte. Insofern war bekannt, dass nicht jede von der Ausländerbehörde kontaktierte Person tatsächlich von Bleiberechtsregelungen profitieren und damit möglicherweise auch eine Abschiebung bevorstehen konnte.

Es existiert generell keine rechtliche Grundlage dafür, die Abschiebung bis zum möglichen Erfüllen von Integrationsvoraussetzungen zu einem ungewissen Zeitpunkt auszusetzen. Dabei kann eine Überschneidung gegenwärtiger Beratungsprozesse und aufenthaltsbeendender Maßnahmen nie vollständig ausgeschlossen werden.

Dies ist schon nicht vermeidbar, da grundsätzlich jede Person um Beratung nachsuchen kann, eine Beteiligung der Ausländerbehörde nicht erforderlich ist und die Informationslage zwischen Beratungsstellen und Ausländerbehörden nie synchron sein kann.

c) Gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen mangelnde Abstimmung zwischen diesen Bereichen zu widersprüchlichen Maßnahmen gegenüber Betroffenen geführt haben? Wenn ja, wie wurde darauf reagiert?

Antwort: Nein.

10. Welche Maßnahmen plant oder ergreift die Verwaltung, um das Vertrauen von Betroffenen und Beratungsstellen wiederherzustellen?

Antwort: Die Region Hannover arbeitet vertrauensvoll mit den verschiedenen Beratungsstellen auch über den Rahmen des Projektes „Wege ins Bleiberecht“ hinaus zusammen. Dabei nimmt die im Fachbereich 33 verortete Stabstelle Integration und Teilhabe eine zentrale Rolle bei der Vernetzung zwischen allen relevanten Akteuren ein. Von besonderer Bedeutung ist außerdem die in Kooperation mit einigen Beratungsträgern gegründete Orientierungsberatungsstelle, die mittlerweile bereits seit vielen Jahren Unterstützung bei zahlreichen Fragestellungen leistet und eng mit der Ausländerbehörde verzahnt ist.

Eine weiterhin gute Zusammenarbeit der Region Hannover mit den verschiedenen Beratungsstellen wird befürwortet. Allerdings ist kein Widerspruch zwischen der aktuellen Verwaltungspraxis und einem solchen Vertrauensverhältnis erkennbar.

Dieses ist nicht dadurch geprägt, dass ein respektvoller Umgang nur bei inhaltlicher Einigkeit über einzelne Themen möglich wäre.

Vielmehr besteht das Vertrauen der Region Hannover in die Beratungsstellen darin, dass diese qualitativ hochwertige und bedürfnisorientierte Einzelfallberatungen unter Beachtung des rechtlichen Rahmens durchführen. Eine rechtssichere Beratung ist als Grundlage essenziell, um eine Verfestigung des Aufenthalts der betr. Personen zielführend zu erreichen. Unter Bezugnahme auf die Schilderungen in der Anfrage ist auch eine Beratung dahingehend erforderlich, dass die Erfüllung von Mitwirkungspflichten – darunter etwa die Klärung der Identität – rechtzeitig stattfinden muss und dabei teilweise konkrete Fristen zu beachten sind, da ansonsten unter Umständen der Übergang in einen rechtmäßigen Aufenthalt nachhaltig verwehrt bleibt.

Andererseits darf von der Region Hannover erwartet werden, rechtmäßig zu handeln und insbesondere im Hinblick auf Bleiberechte stets alle Optionen zu berücksichtigen.

Zur verstärkten Förderung einer konstruktiven und respektvollen Zusammenarbeit beabsichtigt die Region Hannover, einen gemeinsamen Austauschtermin mit den Beratungsstellen zu initiieren. Dieser Dialog soll beim Abbau von Blockaden unterstützen und ein gegenseitiges Verständnis schaffen.

Kontakt für Rückfragen

Christian HInrichs (Foto: Sven Brauers)

Christian Hinrichs
Sozialpolitischer Sprecher
christian.hinrichs@regionsversammlung.de

Eingereicht am
17. April 2026

Behandelt am
30. April 2026

Ergebnis
beantwortet

Dokumente
4973 (V) AaA