Antrag

Grundsätze des Landschaftsschutzes

Die im Jahr 2008 erarbeiteten Grundsätze des Landschaftsschutzes sollen weiterhin Bestand haben. Lediglich unter Punkt Nr. 4 „Maßstäbe für den weiteren Umgang mit Landschaftsschutzgebieten“ werden Änderungen vorgenommen.

Bei Teillöschungen aus einem LSG werden die, für die Löschung verantwortlichen Beteiligten verpflichtet, zeitgleich qualitativ und quantitativ entsprechende Flächen für Neuausweisungen von Landschaftsschutzgebieten vorzulegen. Diese Flächen sollen sich wenn möglich im gleichen Landschaftsraum befinden. So soll verhindert werden, dass es zu Teillöschungen ohne entsprechende Kompensationen kommt. Auch sollen die Kompensationsflächen zu Schutzgebieten nach LSG-Verordnung erhoben werden. So kann langfristig sichergestellt werden, dass Teillöschungen nicht zu einer Verkleinerung oder Qualitätsverringerung der gesamten LSG-Schutzgebietsfläche in der Region Hannover führen.

Beschlussvorschlag

Das ursprüngliche Positionspapier Grundsätze des Landschaftsschutzes (67/2008 (II)) wurde 2018 in Punkt Nr. 4 „Maßstäbe für den weiteren Umgang mit Landschaftsschutzgebieten“ mit dem Antrag 1360 (IV) der Fraktionen SPD/CDU geändert.

Der bisherige Text:

„LSG  sind  keine  Reserveflächen  für  Bauland  oder  Gewerbe.  Löschungen  oder  Teillöschungen können nur als Ausnahmen vorgenommen werden. Eventuelle Teillöschungen sind durch Unterschutzstellung anderer schutzwürdiger Flächen zu kompensieren. In diesem Sinne wird jährlich zum 30.6. eine Bilanzierung der LSG-Flächen vorgenommen. Sofern der Flächenumfang der Schutzgebiete zurückgegangen ist, sind im Umgang der Flächendifferenz zum Vorjahr Möglichkeiten zur Flächenkompensation für gelöschte LSG-Flächen zu prüfen.“

wird wie folgt geändert:

„LSG  sind  keine  Reserveflächen  für  Bauland  oder  Gewerbe.  Löschungen  oder  Teillöschungen können nur als Ausnahmen vorgenommen werden. Eventuelle Teillöschungen sind zeitgleich durch die Unterschutzstellung anderer schutzwürdiger Flächen zu kompensieren. Davon kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Die Kompensationsflächen sollen, wenn möglich im gleichen Landschaftsraum liegen und mindestens eine den zu löschenden Flächen entsprechende naturschutzfachliche Qualität aufweisen.“

Eingereicht am
30. September 2022

Behandelt am
20. Dezember 2022

Ergebnis
beschlossen

Dokumente
Vorlage