Antwort auf Anfrage

Rodungsmaßnahmen B65 in Ronnenberg/Empelde

HAZ / Andreas Beichler

Anfrage gem. § 9 der Geschäftsordnung zur schriftlichen Beantwortung

Im Böschungsbereich der B65 (Abschnitt Ronnenberg/Empelde, Südseite) fanden kürzlich auf ca. 850 m Strecke großflächige Rodungsmaßnahmen statt (davon ca. 650 m in Ronnenberg, ca. 200 m in Hannover). Dabei wurde die gesamte Strauchschicht und fast alle Bäume (u. a. Kirsche, Weide, Eichen, Ahorn, Hartriegel, Schlehe) bodennah abgesägt und das Astwerk geschreddert, während das Holz abtransportiert und Müll vor Ort zurückgelassen wurde. Auch starke Überhälter mit Durchmessern von über 80 cm wurden entfernt. Es besteht der Verdacht, dass das Schnittgut von beauftragten Firmen in eigener Verwendung als Hackschnitzel vermarktet wird. Dies könnte der Grund für die unverhältnismäßigen Eingriffe sein.

Vorbemerkung der Verwaltung:
Der Verwaltung ist der angefragte Sachverhalt vor dieser Anfrage bekannt gewesen. Nach Ermittlung und Beurteilung des Sachverhalts vor Ort wurde schriftlich an die verantwortliche Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (im Weiteren NLStbV) herangetreten; am 21.05.2026 wurde der Sachverhalt mit der NLStbV im Gespräch erörtert. Im Ergebnis hat die NLStbV zugestanden, dass die Rodungsmaßnahme einen Eingriff im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) darstellt und hierfür eine vorherige Benehmensherstellung mit der Naturschutzbehörde erforderlich gewesen wäre. Dies wird nunmehr nachträglich erfolgen. Die Verwaltung und die NLStbV haben zur Abstimmung künftiger Maßnahmen einvernehmlich konkrete Absprachen getroffen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

  1. Fachliche Bewertung
  2. Rechtsgrundlage
  3. Vergleichbare Fälle
  4. Prävention

a. Wie bewertet die Verwaltung der Region Hannover grundsätzlich die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit von Gehölzeingriffen im Böschungsbereich von Bundesstraßen?

Antwort der Verwaltung zu 1a):
Grundsätzlich ist an allen Bundesstraßen durch den jeweiligen Baulastträger die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. In dem Zuge sind Gefahren durch Vegetation, wie z.B. Gehölzteile im Lichtraumprofil oder umsturzgefährdete Gehölze, zu entfernen. In diesem Kontext sind lokale Rückschnitte und ggf. die Entnahme einzelner, bereits stark geschädigter Gehölze i.d.R. kein Eingriff im Sinne des § 14 BNatSchG sondern Unterhaltungsmaßnahmen bzw. Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Im erweiterten Kontext kann auch eine Gehölzrücknahme zur Unterhaltung von sicherheitsrelevanter Teile an Bundestraßen erforderlich und geboten sein (z.B. Entwässerungssysteme, Lärmschutzwände). Aus Sicht der Verwaltung ist aber bei allen Maßnahmen jeweils im Einzelfall die Erforderlichkeit zu prüfen und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu wahren. Maßstab der Eingriffsbewertung ist § 14BNatSchG. Über die o.g. Maßgaben hinausgehende Maßnahmen unterliegen i.d.R. der Eingriffsregelung gem. § 14ff BNatSchG. Die Anforderungen des allgemeinen und besonderen Artenschutzrechts sind unabhängig davon zu beachten.

b. Wie beurteilt die Verwaltung die oben genannte Rodungsmaßnahme im Böschungsbereich der B65 auf ihre ökologische Wirkung und unter Naturschutzgesichtspunkten?

Antwort der Verwaltung zu 1b):
Durch diese Rodungsmaßnahme sind letztendlich Habitate für unterschiedliche Tierartengruppen mittel- bis langfristig sehr erheblich beeinträchtigt worden, z.B. Brutraum für Vögel oder Blühangebote für Insekten. Des Weiteren dienen solche Gehölzstreifen auch dem Biotopverbund und haben eine große Bedeutung für wandernde Tiere. Zusätzlich handelt es sich bei den beeinträchtigten Bereichen um Kompensationsflächen im Zuge des Ausbaus der B65, die entsprechend als naturnahe Flächen mit Bindung an das Zielbiotop dauerhaft zu erhalten sind. Die Verwaltung beurteilt die Eingriffe dieser Maßnahme insgesamt als nicht verhältnismäßig.

c. Ergeben sich aus dem Eingriff Kompensationsmaßnahmen? Wenn ja: Wurden diese durchgeführt?

Antwort der Verwaltung zu 1c):
Ja, durch den Eingriff ergeben sich Kompensationsverpflichtungen. Die NLStbV hat im o.g. Erörterungstermin zugesagt, dieser Verpflichtung nachzukommen und das Benehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen. Die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen steht noch aus.

a. Welche rechtlichen Vorgaben gelten grundsätzlich für Gehölzentfernungen im Umfeld insbesondere Böschungsbereich von Straßen?

b. Welche Gesetze/Verordnungen (z. B. BNatSchG, Baumschutzsatzungen) sind zu beachten?

Antwort der Verwaltung zu 2a) und 2b):
Aus naturschutzrechtlicher Sicht sind die Bestimmungen des BNatSchG und des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG) zu beachten (s.a. Antworten zu 1a und 1c). Bei Gehölzentfernungen sind vorrangig die Bestimmungen zur Eingriffsreglung, des allgemeinen und besonderen Artenschutzrechtes sowie ggf. die Schutzbestimmungen besonders geschützter Gebiete und Bereiche (z.B. Landschaftsschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope) relevant. Soweit es sich – wie in diesem Fall – um bestehende Kompensationsflächen handelt, sind diese als naturnahe Flächen mit Bindung an das Zielbiotop für die Dauer des Eingriffs zu erhalten. Inwieweit in solchen Fällen die Baumschutzsatzungen der Städte und Gemeinden Anwendung finden, liegt im Verantwortungsbereich der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Aus Sicht der Verwaltung kommt – wie in diesem Fall – zur Wahrung der Vorbildfunktion hinzu, dass insbesondere bei der Bewirtschaftung von Grundflächen der öffentlichen Hand die gesetzlichen Ziele und Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise umsichtig und umfassend zu berücksichtigen sind.

c. Unter welchen Voraussetzungen sind solche Eingriffe zulässig?

Antwort der Verwaltung zu 2c):
Soweit die Eingriffsregelung Anwendung findet, ist die Unvermeidbarkeit der Maßnahme darzustellen und der Eingriff gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu kompensieren (s.a. Antwort zu 1a). Ergänzend wird auf die Möglichkeit einer Befreiung gemäß § 67 BNatSchG hingewiesen, deren Erteilung jedoch mit hohen gesetzlichen Hürden verbunden ist.

d. Wann ist eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung (§ 45 BNatSchG) erforderlich und wurde diese erteilt?

Antwort der Verwaltung zu 2d):
Eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG bezieht sich auf die artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Vermarktungsverbote des § 44 BNatSchG. Sie wird erforderlich, wenn eine Ausnahme von ebendiesen Bestimmungen auf Antrag erfolgen soll. Bei dieser Rodungsmaßnahme wurde keine Ausnahme beantragt.

e. Wer ist für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich?

Antwort der Verwaltung zu 2e):
Die Einhaltung naturschutzrechtlicher Bestimmungen obliegt grundsätzlich einer jeden Person. Der Naturschutzbehörde obliegt u.a. die Prüfung etwaiger Anträge und die Ahndung von rechtlichen Verstößen.

a. Gab es in den letzten Jahren ähnliche Fälle von großflächigen Gehölzentfernungen an Straßen in der Region Hannover?

b. Falls ja: Wie wurden diese dokumentiert und bewertet? Wurden Kompensationsmaßnahmen durchgeführt und wenn ja welche?

Antwort der Verwaltung zu 3a) und 3b):
Der Verwaltung sind zwei Fälle bekannt.

Im Stadtgebiet Barsinghausen (Ortschaft Hohenbostel) wurden an der L391 auf einer Strecke von ca. 500 m straßenbegleitende Heckenstrukturen entfernt. Auch in diesem Fall wurde mit der Verwaltung nicht das o.g. Benehmen im Vorfeld hergestellt. Im o.g. Erörterungstermin hat die NLStbV zugesagt, auch hier eine sachgerechte Kompensation zu erarbeiten und hierzu nachträglich das Benehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen.

Im Stadtgebiet Hemmingen (innerorts, Ortschaft Arnum) wurden 21 straßenbegleitende Linden im Rahmen der Straßensanierung der L389 gefällt. Die Naturschutzbehörde wurde über die Fällung sehr kurzfristig bei einem Ortstermin unterrichtet. Gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG wurde das Benehmen nach Vorlage entsprechender Unterlagen und der Sicherstellung von Ersatzpflanzungen hergestellt. Zudem wurde festgelegt, dass die Fällungen erst im Winterhalbjahr stattfinden. Die Voraussetzungen zur Legalausnahme des § 39 Abs. 5 BNatSchG lagen nicht vor.

a. Welche Schritte unternimmt die Verwaltung, um sicherzustellen, dass künftig rechtliche Vorgaben eingehalten werden?

b. Welche konkreten Prozesse oder Vereinbarungen könnten eingeführt werden,

  1. um ungenehmigte Rodungen zu vermeiden?
  2. um Transparenz gegenüber Bürger*innen und Naturschutzverbänden herzustellen (z. B. durch Veröffentlichung geplanter Pflegearbeiten)?
Antwort der Verwaltung zu 4a) und 4b):
Im Rahmen des o.g Erörterungstermins am 21.05.2026 wurde mit der NLStbV vereinbart, dass bei künftigen Maßnahmen und somit potenziellen Eingriffsvorhaben immer eine vorherige Beteiligung der Naturschutzbehörde erfolgt, explizit auch bei flächenhaften Rückschnitten über 50 qm. Die geplante Entnahme von Einzelbäumen soll auf Grundlage einer aussagekräftigen Liste einschließlich kartografischer Zuordnung von Entnahmeort und Ort der Kompensationspflanzung mit der Naturschutzbehörde im Vorfeld abgestimmt werden. Die Verwaltung hatte zudem nochmals klargestellt, dass Maßnahmen der akuten Gefahrenabwehr grundsätzlich immer erfolgen können und diese dann dokumentiert und nachbilanziert werden können.
Grundsätzlich weist die Verwaltung in ihrer Stellungnahme bei Beteiligungen gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG darauf hin, dass die Naturschutzbehörde über den Beginn der Maßnahmen zu informieren sei. Dies ist eine zentrale Voraussetzung für die Verwaltung, um bei Nachfragen Dritter entsprechende Informationen bereitstellen und somit auch für Transparenz sorgen zu können. Eine vorherige aktive Presseinformation obliegt dem Straßenbaulastträger. Im Zuge des Erörterungstermins am 21.05.2026 hat die NLStbV signalisiert, dass künftig im Einzelfall Ankündigungen von Schnittmaßnahmen über die lokale Presse erfolgen sollen.

Kontakt für Rückfragen

Ulrich Schmersow (Foto: Sven Brauers)

Ulrich Schmersow
Umweltpolitischer Sprecher
ulrich.schmersow@regionsversammlung.de

Eingereicht am
06. Mai 2026

Beantwortet am
29. Mai 2026

Ergebnis
beantwortet

Dokumente
Antwort auf Anfrage