Mähroboter wirken oft harmlos – doch besonders in den Nachtstunden, wenn viele Tiere aktiv sind, stellen die Geräte eine erhebliche Bedrohung für kleine Wildtiere dar. Die meisten Mähroboter sind nicht in der Lage, Tiere zuverlässig zu erkennen; einige übersehen sie sogar komplett. Dadurch kommt es bei den Tieren zu Verstümmelungen, die oft zu einem quälenden Tod führen. Ein besonders betroffenes Tier ist der Braunbrustigel. Dieses Wildtier steht unter besonderem Schutz und ist nun auch erstmals auf der Internationalen Roten Liste der bedrohten Arten zu finden – ein klares Zeichen für seinen Rückgang. So heißt es von Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz: „Neu auf der Vorwarnliste taucht etwa auch der Igel auf, eine ehemals sehr häufige Art, der neben dem Straßenverkehr auch verstärkt Rasenmährobotern zum Opfer fällt.“[1]
Vor diesem Hintergrund bitten wir die Verwaltung eine rechtliche Prüfung der Möglichkeit und Notwendigkeit eines Nachfahrverbotes für Mähroboter vorzunehmen, unter besonderer Berücksichtigung der folgenden Fragestellungen:
- Rechtliche Grundlagen
- Gibt es auf Landes- oder Bundesebene bereits gesetzliche Regelungen oder Vorschriften, die den Schutz der Tiere, insbesondere von Igeln, regeln und rechtssicher angewendet werden können?
- Gibt es auf Landes- oder Bundesebene bereits gesetzliche Regelungen oder Vorschriften, die den Einsatz von Mährobotern zu bestimmten Zeiten (insbesondere nachts) regeln und rechtssicher angewendet werden können?
Antwort der Verwaltung zur Frage 1:
Ein Verletzungs- und Tötungsverbot ist im Tierschutzgesetz (TierSchG) und im Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG) normiert. Als besonders geschützte Art fällt der Igel unter die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Danach ist es u.a. verboten, Igel zu töten oder zu verletzten. Ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote ist bußgeldbewährt und kann als Ordnungswidrigkeit nach § 69 BNatSchG geahndet werden. § 44 BNatSchG ist seitens des Gesetzgebers bewusst weit gefasst, um alle Handlungen zu erfassen, die geeignet sind, geschützte Arten zu beeinträchtigen. So kann auch ein nächtlicher Betrieb eines Mähroboters artenschutzrechtlich einen Verstoß gegen diese darstellen, wenn er vorhersehbar ein relevantes Verletzungsrisiko für z.B. Igel (und andere geschützte Kleintiere) erzeugt. Nutzer*innen von Mährobotern obliegt die Verantwortung sicherzustellen, dass nicht gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot verstoßen wird. Ein generelles, flächendeckendes Verbot des nächtlichen Betriebes von Mährobotern lässt sich aus § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht ableiten.
- Kommunale Gestaltungsmöglichkeit
- Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Städte und Gemeinden (eigener Wirkungskreis), den Betrieb von Mährobotern in den Nachtstunden zu untersagen, um den Schutz von Tieren gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz zu wahren?
- Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Region Hannover (übertragender Wirkungskreis), den Betrieb von Mährobotern in den Nachtstunden zu untersagen, um den Schutz von Tieren gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz zu wahren?
Antwort der Verwaltung zu Frage 2:
Bundesweit befassen sich seit einiger Zeit verstärkt viele Städte und Gemeinden sowie Landkreise mit rechtlichen Regelungen zu einem Nachtfahrverbot für Mähroboter. Neben polizeirechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Verfügungen haben einige Kommunen insbesondere Allgemeinverfügungen für ein Nachtfahrverbot für Mähroboter – mit zahlreichen technischen, räumlichen und organisatorischen Ausnahmen – nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG erlassen. Nach hiesiger Kenntnis haben u.a. die Städte Köln, Hamburg, Münster, Göttingen und Leipzig auf dieser Grundlage eine Allgemeinverfügung erlassen. Gegen eine entsprechende Allgemeinverfügung haben sich nach hiesiger Kenntnis hingegen u.a. die Städte Dresden, Potsdam, Bochum sowie die Landkreise München und Aurich ausgesprochen.
Ein Tätigwerden der Regionsverwaltung mit dem Ziel des Artenschutzes im eigenen Wirkungskreis ist ausgeschlossen, weil der Artenschutz als Teilgebiet des Naturschutzrechts der Region Hannover im übertragenen Wirkungskreis zugewiesen ist. Die Regionsverwaltung ist mit dieser Anfrage gebeten, eine entsprechende Allgemeinverfügung für das Gebiet der Region Hannover rechtlich zu prüfen. Die Anordnungsbefugnis nach § 3 Abs. 2 BNatSchG stellt eine Generalklausel dar und ermächtigt in erster Linie zum Erlass belastender Einzelfallmaßnahmen. Nach überwiegender Auffassung bedarf es für das Einschreiten auf Grundlage dieser Generalklausel einer konkreten Gefahr; das Vorliegen einer nur abstrakten Gefahr genügt in der Regel nicht. Nach Auffassung der Regionsverwaltung liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung derzeit nicht vor. Es ist unbestritten, dass es zu verletzten und getöteten Igeln durch Mähroboter kommen kann. Für das Gebiet der Region Hannover liegen keine konkreten regionalen Zahlen vor. Ein pauschaler Verweis auf die Rote Liste Niedersachsen wird rechtlich als nicht ausreichend gesehen. Hier ist auch zu beachten, dass es für den Bestandsrückgang des Igels zahlreiche Ursachen gibt. Neben dem Straßenverkehr sind insbesondere der Lebensraumverlust und der Verlust an Nahrungsquellen zu benennen. Insgesamt hat die Regionsverwaltung aus rechtlicher Sicht erhebliche Zweifel an der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit eines Nachtfahrverbots für Mähroboter im Wege einer Allgemeinverfügung.
- Praktische Umsetzung eines Nachtfahrverbots
- Wie könnte ein Nachtfahrverbot für Mähroboter praktisch umgesetzt und kontrolliert werden?
Antwort der Verwaltung zu Frage 3:
Neben den o.g. rechtlichen Bedenken wäre nach Auffassung der Regionsverwaltung, eine entsprechende Allgemeinverfügung nicht zu überwachen und nicht durchzusetzen. Im Fachbereich Umwelt der Region Hannover werden regelmäßig in den unterschiedlichen Aufgabenbereichen ordnungsbehördliche und bußgeldbewährte Verfahren geführt. Diese sind in der Regel sehr zeit- und arbeitsintensiv und bedürfen jeweils im Einzelfall einer eigenen Sachverhaltsermittlung – hier mit Außendienst in der Nachtzeit. Für den Vollzug einer entsprechenden Allgemeinverfügung sind weder Außendienstpersonal für nächtliche Kontrollen noch Verwaltungskapazitäten für die Prüfung und Ahndung von Verstößen in der Unteren Naturschutzbehörde gegeben.
- Erfahrung anderer Kommunen
- Welche Erfahrungen anderer Kommunen gibt es, die ein ähnliches Nachtfahrverbot für Mähroboter eingeführt haben, oder die durch rechtliche Bestimmungen den Naturschutz im Zusammenhang mit Mährobotern sichern?
- Welche rechtlichen und praktischen Herausforderungen sind dabei aufgetreten?
Antwort der Verwaltung zu Frage 4:
Der Regionsverwaltung liegen weder Erfahrungsberichte aus anderen Kommunen noch aus dem Nds. Umweltministerium vor. Auch ist eine Rechtsprechung zu Allgemeinverfügungen nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht bekannt.
- Zusammenarbeit mit Naturschutzverbänden
- Inwiefern kann die Verwaltung mit Naturschutzorganisationen und anderen relevanten Akteuren zusammenarbeiten, um eine praktikable Lösung für den Schutz von Wildtieren finden?
Fazit der Verwaltung zu Frage 5:
Aus naturschutzfachlicher Sicht ist ein Verzicht auf die Nutzung von Mährobotern in der Dämmerung und Nachtzeit wünschenswert. Der Erlass einer rechtlich zweifelhaften, nicht vollziehbaren Allgemeinverfügung wird seitens der Regionsverwaltung jedoch als ungeeignet betrachtet.
Die Regionsverwaltung erachtet es derzeit für zielführend, über eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit zu sensibilisieren und über das Gefährdungspotenzial von Mährobotern in der Dämmerung und Nachtzeit aufzuklären. So ist u.a. die Erstellung eines Flyers, eines Beitrags im Umweltreport 2026 und eine Presseinformation eingeplant. Im Zuge einer verstärkten Öffentlichkeitsarbeit wird die Regionsverwaltung die Naturschutzverbände und weitere Akteure als Unterstützung einbeziehen.
Darüber hinaus wird die Regionsverwaltung die technische und rechtliche Entwicklung einschließlich etwaiger Rechtsprechung verfolgen und ihr Handeln darauf abstimmen.
[1] Rote Liste Säugetiere und Heuschrecken | Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz