Antrag Änderung der Richtlinie über die Bemessung der Höhe der Personalkostenzuschüsse 23. Mai 20224. März 2025 Beschlussvorschlag Die Richtlinie über die Bemessung der Höhe der Personalkostenzuschüsse an die Fraktionen und Gruppen in der Regionsversammlung zur Beschäftigung von Personal für Geschäftsführung und Informationstätigkeit (Personalkostenrichtlinie) wird wie folgt geändert (geänderte Passagen in kursiv und unterstrichen): Richtlinie über die Bemessung der Höhe der Personalkostenzuschüsse an die Fraktionen und Gruppen in der Regionsversammlung zur Beschäftigung von Personal für Geschäftsführung und Informationstätigkeit (Personalkostenrichtlinie) Den in der Regionsversammlung vertretenden Fraktionen werden ab dem 24.05.2022 für die Beschäftigung von Geschäftsstellenpersonal folgende Budgets zur Verfügung gestellt: 1.Sockelbeträge: 1.1. Zur Beschäftigung einer Assistentin oder eines Assistenten ab einer Fraktionsgrößer von mehr als vier Regionsabgeordneten eine 0,5-Stelle auf Basis der jeweils aktuell geltenden TVÖD-Entgelttabelle in der Entgeltgruppe 9a, Entwicklungsstufe 3 des TVÖD. 1.2. Zur Beschäftigung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers ab einer Fraktionsgröße von mehr als vier Regionsabgeordneten eine 0,5-Stelle auf Basis der jeweils aktuell geltenden TVÖD-Entgelttabelle in der Entgeltgruppe 11, Entwicklungsstufe 3 des TVÖD. 1.3. Zur Beschäftigung einer Referentin oder eines Referenten eine 0,5 Stelle auf Basis der geltenden TVÖD-Entgelttabelle in der Entgeltgruppe 11, Entwicklungsstufe 3 des TVÖD. 2. Erhöhung der Sockelbeträge: 2.1. Allgemeine Erhöhung der Sockelbeträge: 2.1.1. Der Sockelbetrag nach Ziffer 1.1. zur Beschäftigung einer Assistentin oder eines Assistenten erhöht sich je um eine 0,25-Stelle der Entgeltgruppe 9a, Entwicklungsstufe 3 des TVÖD ab einer Fraktionsgröße von mehr als vier, nochmals von mehr als sieben, abermals von mehr als sechzehn, sowie dann ab mehr als 28 Regionsabgeordneten. 2.1.2. Der Sockelbetrag nach Ziffer 1.2. zur Beschäftigung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers erhöht sich um eine 0,25-Stelle der Entgeltgruppe 11, Entwicklungsstufe 3 des TVÖD ab einer Fraktionsgröße von mehr als vier Regionsabgeordneten mehr als sieben Regionsabgeordneten Ab einer Fraktionsgröße von mehr als sieben Regionsabgeordneten ist der Betrag aus der Entgeltgruppe 12, ab einer Fraktionsgröße von mehr als zwanzig Regionsabgeordneten ist der Betrag aus der Entgeltgruppe 13 zu errechnen. 2.1.3. Der Sockelbetrag nach Ziffer 1.3. zur Beschäftigung einer Referentin oder eines Referenten erhöht sich um eine 0,25-Stelle der Entgeltgruppe 11, Entwicklungsstufe 3 des TVÖD ab einer Fraktionsgröße von mehr als sieben Regionsabgeordneten, dann wieder je um eine 0,5-Stelle der Entgeltgruppe 11, Entwicklungsstufe 3 des TVöD ab einer Fraktionsgröße von mehr als zehn Regionsabgeordneten, nochmals von mehr als dreizehn, abermals von mehr als sechzehn, nochmals von mehr als neunzehn, dann wieder von mehr als zweiundzwanzig, dann wieder von mehr als fünfundzwanzig Regionsabgeordneten und schließlich wieder um eine entsprechende 0,25-Stelle ab einer Fraktions-/Gruppengröße von mehr als achtundzwanzig Regionsabgeordneten sowie dann ab jeder bzw. jedem dritten Regionsabgeordneten mehr. 2.1.4. Die als Anlage beigefügte Budgetstufen-Übersicht ist Bestandteil dieser Richtlinie. 2.2. Besondere Erhöhung der Sockelbeträge: 2.2.1. Die Sockelbeträge nach Ziffer 1 erhöhen sich um die Summen der persönlich erworbenen Besitzstände der in den Fraktionen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2.2.2. Ziffer 2.2.1 gilt auch für solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ohne zeitliche Unterbrechung von einer Fraktion in der Regionsversammlung in eine andere Fraktion in der Regionsversammlung wechseln. 2.2.3. Wechseln Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter aus der Verwaltung der Region Hannover in eine Fraktion, erhöhen sich die Sockelbeträge nach Ziffer 1 um die Summen der zum Zeitpunkt des Wechsels vorhandenen persönlichen Besitzstände dieser Personen. Voraussetzung ist, dass der Region Hannover weder zum Zeitpunkt des Wechsels, noch im Verlauf der Beschäftigungsdauer in der jeweiligen Fraktion Mehrkosten entstehen. 2.2.4. Das Budget einer Fraktion kann abweichend von der in Ziffer 1.2. festgelegten Entwicklungsstufe auf der Basis einer höheren Entwicklungsstufe bemessen werden. Voraussetzung ist, dass von der Region Hannover auf Antrag dieser Fraktion im Einzelfall festgestellt wurde, dass dies aufgrund der Berufs- und Lebenserfahrung der für die Geschäftsführung ausgewählten Person gerechtfertigt ist. 3. Gruppenbildung, Veränderung von Fraktionsstärken, Auflösung von Fraktionen: 3.1. Gruppenbildung Gruppenbildungen können durch unterschiedliche Zusammenschlüsse erfolgen: Zwei oder mehr fraktionslose Abgeordnete: Das Budget wird nach den Kriterien der Budget-Ermittlung für Fraktionen bemessen. Zwei oder mehr Fraktionen: Das Budget jeder beteiligten Fraktion wird einzeln nach den Kriterien der Budget-Ermittlung für Fraktionen bemessen. Eine Fraktion und eine/ein fraktionsloser Abgeordneter oder mehrere fraktionslose Abgeordnete: Die fraktionslosen Gruppenmitglieder werden der Fraktion, die der Gruppe angehört, zugerechnet und das Budget nach den Kriterien der Budget-Ermittlung für Fraktionen bemessen. Mehrere Fraktionen und eine/ein oder mehrere fraktionslose Abgeordnete: Jedes fraktionslose Gruppenmitglied hat zu erklären, welcher der Fraktionen, die der Gruppe angehören, es bei der Ermittlung des Budgets zuzurechnen ist. Die Regelungen des NKomVG und der Geschäftsordnung für die Regionsversammlung in der jeweils gültigen Fassung über die Bildung von Fraktionen und Gruppen bleiben unberührt. 3.2. Erhöht sich im Laufe einer Wahlperiode die Anzahl der einer Fraktion angehörenden Regionsabgeordneten, wird das Budget neu ermittelt. Falls die Erhöhung der Abgeordnetenzahl auch einer Erhöhung der Budgetstufe entspricht, wird mit Beginn des Monats, in dem die Änderung eintritt, die dementsprechende Erhöhung der Budgetstufe vorgenommen. 3.3. Verringert sich im Laufe einer Wahlperiode die Anzahl der einer Fraktion angehörenden Regionsabgeordneten, wird das Budget neu ermittelt. Für den Fall, dass aus der Verringerung der Abgeordnetenzahl eine Verschlechterung der Budgetstufe resultiert, wird mit Beginn des dritten auf die Änderung folgenden Monats die neue Budgetstufe errechnet und angewendet. 3.4. 3.4.1. Löst sich eine Fraktion bzw. Gruppe im Laufe einer Wahlperiode auf, ist eine Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten der Gruppen und Fraktionen durchzuführen. Hierfür werden die Personalkostenzuschüsse bis zum Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem sich die Fraktion oder Gruppe aufgelöst hat, weitergewährt. Fraktionen/Gruppen, die sich mit Ablauf der Wahlperiode endgültig auflösen, wird eine halbe Stelle TVöD 9a für eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter zur Abwicklung der Fraktions-/Gruppengeschäfte für einen Übergangszeitraum gewährt. Dieser endet spätestens am Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem in der neuen Wahlperiode der Regionsausschuss erstmals getagt hat. 3.4.2. Zu demselben Zweck werden nach dem Ende einer Wahlperiode die Personalkostenzuschüsse bis zum Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der neu gebildete Regionsausschuss zum ersten Mal zusammentritt, auf der Grundlage der in der neuen Wahlperiode sich jeweils errechnenden Personalkostenzuschüsse gemäß der dann geltenden neuen Fraktion-/Gruppenstärken weitergewährt. Für Fraktionen/Gruppen, die sich mit Ablauf der Wahlperiode vollständig auflösen, gilt die Regelung gemäß 3.4.1. dieser Richtlinie. 4. Verwendungsnachweis: 4.1. 4.1.1. Die zeitgleiche Beschäftigung einer Person in mehreren Fraktionen oder Gruppen ist ausgeschlossen. 4.1.2. Tarifrechtlich zu berücksichtigende Regelungen gehen nicht zu Lasten des Budgets. 4.1.3. Den Fraktionen bleibt es überlassen, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sie innerhalb der sich aus den Ziffern 1. Und 2. zu errechnenden Budgetobergrenzen pro Mitarbeiter-Äquivalent beschäftigen. 4.2. Die Einhaltung der Budgetobergrenzen pro Mitarbeitenden-Äquivalent ist gegenüber der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten zu bestätigen. Die Regelungen des § 1 Abs. 4 der Geschäftsordnung und der Rahmenbeschluss gemäß Vorlage 3375 (IV) BDs gelten entsprechend. Aufwendungen für die EDV-Ausstattung, die über den Verwaltungsstandard oder die jeweilige Mitarbeitenden-Äquivalenz hinausgehen, sind über die Fraktionsmittel zu finanzieren. 5. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt zum 24.05.2022 in Kraft. PrüfauftragDarüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, zeitnah Möglichkeiten von Altersteilzeit und Langzeitarbeitskonten für Mitarbeitende der Fraktionen zu prüfen. Sollte die Prüfung ergeben, dass Altersteilzeit und/oder Langzeitarbeitskonten für Mitarbeitende der Fraktionen möglich sind, erstellt die Verwaltung spätestens bis zur Regionsversammlung im September 2022 eine entsprechende Vorlage zur Ergänzung der Personalkostenrichtlinie. Eingereicht am 23. Mai 2022 Behandelt am 24. Juli 2022 Ergebnis beschlossen Dokumente Vorlage
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