Antwort auf Anfrage

Umgang mit Zahlen- und Buchstabenkombinationen auf Kfz-Kennzeichen in der Region Hannover

In einem Artikel auf der Webseite des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 28.04.2021 schreibt der Niedersächsische Verfassungsschutz: „Rechtsextremisten tragen ihre Gesinnung gerne in die Öffentlichkeit. In Deutschland ist es strafbar, Kennzeichen verbotener und ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen öffentlich zu zeigen. Aus diesem Grund suchen sie nach Alternativen, um die Verbundenheit untereinander und ihre Ablehnung gegenüber der Demokratie zum Ausdruck zu bringen. Zur Erkennung von Gleichgesinnten und Abgrenzung von der Umwelt greifen sie daher auf Codes und Symbole zurück. Diese finden sich auf Kfz-Kennzeichen oder bei szenetypischer Bekleidung wieder.“ Im weiteren Verlauf des Artikels werden Zahlen- und Buchstabenkombination genannt, die von Rechtsextremisten häufig genutzt werden.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

1. Welche Rechtsgrundlagen regeln die Vergabe von Kennzeichen auf Bundes- und Landesebene?

A: Die Zuteilung von Kennzeichen richtet sich nach § 9 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist (hier: H), und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 FZV).

2. Welche Buchstabenkombinationen sind nach geltender Rechtslage nicht zulässig?

A: Nach § 9 Abs. 1 S. 3 FZV dürfen die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Grundsätzlich werden die guten Sitten von der Rechtsprechung als Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden beschrieben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1953 – IV ZR 242/52 -, BGHZ 10,228). Das Land Niedersachsen hat zur Vereinheitlichung durch Erlass vom 28.04.1999 sämtliche Kennzeichen sperren lassen, welche die Erkennungsnummer KZ, HJ, SS, SA und NS führen (z.B. H-KZ3345, H-SA1234).

3. Welche Zahlenkombinationen sind nicht zulässig?

A:Reine Zahlenkombinationen sind nicht eingeschränkt, siehe aber Antwort zu Frage 4 und 5

4. Welche Kombinationen aus Zahlen und Buchstaben sind nicht zulässig?

A: In Niedersachsen ist bisher eine Zuteilung der Buchstabenkombinationen HJ, KZ, NS, SA sowie SS untersagt. Zusätzlich dürfen die folgenden Buchstaben-und Zahlenkombinationen ab nicht mehr zugeteilt werden: AH 18, AH 88, HH 18, HH 88, AH 1933 sowie HH 1933

5. Gibt es in der Region Hannover darüberhinausgehende Regelungen für die Vergabe von Kennzeichen? Wenn ja, welche?

A: Über die landesrechtlichen Vorgaben hinaus führt die Region Hannover eine Liste von Kennzeichen, die ebenfalls nach hiesiger Rechtsauffassung gegen die guten Sitten verstoßen (u.a. H-A88). Diese Liste orientiert sich an den aktuellen Informationen der Broschüre über Rechtsextremismus: Symbole, Zeichen und verbotene Organisationen des Bundesamtes für Verfassungsschutz.

Explizit sind es folgende Kombinationen: H-A, H-H, H-J, H-HH, H-JN, H-NL, H-WJ

in Kombination mit den Zahlen:

18,24,28,34,88,1818,1888,1933,2004,3345,8188,8888

6. Werden die Regelungen regelmäßig auf ihre Aktualität hin überprüft und ggf. an neue Entwicklungen (z.B. bestimmte Codes der rechtsextremen Szene) angepasst?

A: Ja. Sobald neue Erkenntnisse von Bürger oder Behörden vorgetragen werden, werden diese Reglungen erweitert. Dem gegenüber steht natürlich das Erfordernis zur Handlungsfähigkeit der KFZ-Zulassungsbehörde aufgrund des bestehenden rechtlichen Anspruchs auf Zulassung von Fahrzeughaltern und seit Jahren steigenden Zulassungszahlen.
 

7. Welche Vorgaben gelten generell für die Zulassung von PKW und Motorrädern in Bezug auf die Anzahl von Zahlen und Buchstaben?

A: Nach § 9 Abs. 1 S.2 FZV hat das Kennzeichen zu bestehen aus

1.einem Unterscheidungszeichen mit ein bis drei Buchstaben für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und

2.einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer.

Durch das geteilte Erkennungszeichen (H-) mit der Landeshauptstadt wurde durch das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr eine Aufteilung der zur Verfügung stehenden Kennzeichen zwischen Stadt und Region Hannover vorgenommen.

Danach dürfen alle Kombinationen mit den Buchstaben B, F, G, I, O, Q lediglich durch die Landeshauptstadt vergeben.

Ferner schränkt die Region die Verwendung von s.g. kurzen Kennzeichen ein (z.B. H-AA 75), diese Kennzeichen werden seit 2019 lediglich bei bauartbedingter Notwendigkeit vergeben, dies ist u.a. bei US-Importen der Fall.

Grund dafür ist, dass in der Vergangenheit Zulassungen nicht durchgeführt werden konnten, da diese s.g. kurzen Kennzeichen sich in der Tuning-Szene einer großen Beliebtheit erfreuen und nicht ausreichend kurze Buchstaben-Zahlen Kombinationen zur Verfügung standen.

8. Werden bestehende Kennzeichen bei Änderungen der Rechtsgrundlagen überprüft, ob sie den neuen Regelungen entsprechen?

A: Ja.

9. Müssen bestehende Kennzeichen im Falle von Änderungen der Rechtsgrundlagen erneuert werden?

A: Bereits zugeteilte Kennzeichen mit den vorstehend bezeichneten Buchstaben-und Zahlenkombinationen dürfen grundsätzlich weiterverwendet werden.

Erst im Falle eines Fahrzeug- und/oder Halterwechsels ist gem. § 9 Abs. 3 FZV zu prüfen, ob eine Änderung des Kennzeichens zu erfolgen hat.

Eingereicht am
11. Juni 2024

Behandelt am
17. Juni 2024

Ergebnis
beantwortet

Dokumente
Vorlage