Antwort auf Anfrage Fund eines Biberreviers am Südschnellweg 28. September 202312. September 2024 Wie die HAZ am 25.08.2023 berichtet, wurden im Bereich der geplanten Erweiterung des Südschnellwegs wiederholt Biber gesichtet. Eine Sprecherin des NABUs Niedersachsen erläutert der HAZ: „Das Vorhandensein der Biber wurde per Fotodokumentation und mit dem Einsatz von Wildkameras über einen Zeitraum von zwei Monaten überprüft. Es tauchten nachweislich immer wieder an derselben Stelle zwei Biber auf“. Nach Einschätzungen des NABUs und weiterer Spezialist*innen ist dies ist ein Indiz dafür, dass sich die Tiere dort nicht nur zur Nahrungsmittelsuche hinbegeben, sondern sich dort ein Biberbau befindet. Die Tatsache, dass sich in dem Bereich, wo der Südschnellweg um rund zehn Meter verbreitert werden soll, Biber angesiedelt haben, unterstreicht den Wert dieses Gebiets für Tiere, Umwelt und Menschen. Im Widerspruch zu den Einschätzungen des NABUs geht die zuständige Landesbehörde nicht davon aus, dass es sich um ein Biberrevier handelt, sondern dass sich diese lediglich zur Nahrungssuche dort hinbegeben. Der Biber ist in Deutschland besonders und streng geschützt. Dies ist sowohl im Bundesnaturschutzgesetz als auch in der übergeordneten europäischen Flora-Fauna-Habitat Richtlinie festgeschrieben. In Zeiten eines dramatischen Artensterbens liegt es folglich im Interesse der Gesellschaft sicherzustellen, dass neue Bauprojekte nicht zu einer Zerstörung wertvollen Lebensraums für geschützte Arten beitragen. Dazu fragen wir die Verwaltung: Liegen der Region Hannover als zuständige Untere Naturschutzbehörde (UNB) Informationen vor, die den klaren Widerspruch zwischen den Einschätzungen des NABUs und der zuständigen Landesbehörde begründen? Antwort der Verwaltung: Nein, dazu liegen bis dato keine Informationen vor. Welche Maßnahmen unternimmt die UNB, um das mögliche Vorhandensein eines Biberbaus im Bereich, der für den Ausbau des Südschnellweges vorgesehen ist, zu überprüfen? Antwort der Verwaltung: Die UNB lässt, wie bei allen Eingriffsvorhaben üblich, die Umweltauswirkungen vom Vorhabenträger beschreiben und Konfliktlösungen erarbeiten. Eine eigene Prüfung ist unüblich und nur geboten, wenn die vorgelegten Unterlagen nicht plausibel erscheinen. Vorliegend handelt eine öffentliche Stelle mit viel eigener Expertise und Erfahrung. Das Vorkommen des Bibers wurde vom Vorhabenträger festgestellt und gemeldet. Die Qualität und Quantität des Vorkommens wird nun näher untersucht und ein Lösungsvorschlag durch den Vorhabenträger erarbeitet. Nach ggf. zwischenzeitlicher Beratung, prüft die UNB im Anschluss die Sach- und Rechtslage. Welche Auswirkungen hätte es auf den geplanten Ausbau des Südschnellwegs, wenn auch die UNB feststellt, dass sich in dem für den Ausbau geplanten Bereich ein Biberbau befindet? Antwort der Verwaltung: Der Vorhabenträger hat die Biberspuren selbst festgestellt und unverzüglich gemeldet. Die konkreten Auswirkungen hängen von weiteren Untersuchungen und konkreten fachlichen Lösungsvorschlägen ab. Rechtliche Lösungsmöglichkeiten liegen in § 44 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz. Was für Untersuchungen wurden vor dem aktuellen Hinweis des NABUs unternommen, um zu überprüfen, ob der geplante Ausbau besonders geschützte Arten gefährdet? Antwort der Verwaltung: Die UNB hat, wie in allen größeren Planfeststellungsverfahren üblich, im Rahmen des Scopings Hinweise auf den Untersuchungsrahmen gegeben. Es ist dann Aufgabe des Vorhabenträgers besonders geschützte Arten zu erfassen. Die UNB prüft die Unterlagen auf Plausibilität. Welche Maßnahmen unternimmt die UNB, um sicherzustellen, dass der Ausbau des Südschnellweges einen möglichst geringen Schaden für das Naherholungsgebiet und die Natur bedeutet? Antwort der Verwaltung: Die UNB handelt beratend und achtet auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (i.V.m. dem Nds. Naturschutzgesetz). Im Vordergrund steht dabei stets der Vermeidungsaspekt. Das Gesetz bietet jedoch (z.B.) für große Infrastrukturvorhaben im überwiegenden öffentlichen Interesse (siehe auch 2141 (V) AaA) Ausnahmemöglichkeiten. Die Gesamtabwägung bei nicht in Einklang zu bringenden Interessen obliegt nicht der UNB. Schätzt die Verwaltung das Vorhandensein der Biber als Argument ein, den Ausbau des Südschnellwegs nicht in der aktuell geplanten Form umzusetzen? Antwort der Verwaltung: siehe Antwort zu Nummer 5. Eingereicht am30. August 2023 Behandelt am28. September 2023 Ergebnisbeantwortet
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