Rede

Michael Horn: Rede zur Entsorgung bei Kleiderkammern und Tafeln

TOP 44.1: Entsorgung bei Kleiderkammern und Tafeln; Änderungsantrag der Fraktionen SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und Gruppe CDU/FDP vom 29. September 2026 zur Vorlage 5378 (V) Ant

– Es gilt das gesprochene Wort –

Sehr geehrte Frau Vorsitzende!

Sehr geehrter Herr Erster Regionsrat!

Meine sehr verehrten Damen und Herren

Neue Textil – Flut!

Oder wie werde ich jetzt meine alten „Plünnen“ los.

Jeder von uns Europäern verursacht jährlich 132 kg Lebensmittelabfälle und 12 kg Altkleider sowie Schuhe! EU – weit fallen fast 60 Millionen Tonnen Lebensmittelabfälle und 12,6 Millionen Tonnen Textilabfälle an. Schätzungen der EU – Umweltbehörde zufolge, werden weltweit bisher weniger als 1 % aller Textilien zu neuen Produkten recycelt.

In Umsetzung der neuen EU-Textilstrategie hat die Europäische Kommission deshalb im Juli 2023 einen Vorschlag zur Änderung der Abfallrahmenrichtlinie vorgelegt, die am 16. Oktober 2025 in Kraft getreten ist. Diese EU-Direktive zum Abfallrecht sieht die Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung – in Englisch „Extended Producer Responsibility“ oder kurz EPR genannt – für Textilien vor (s. Richtlinie EU 2025 / 1892). Demnach sollen die Textilhersteller künftig auch die Verantwortung für die Sammlung und die Verwertung der Alttextilien tragen. Die Altkleidersammlung wird damit in der EU zur erweiterten Alttextilsammlung mit dem Anspruch einer Wiederverwertung. Die europäischen Vorgaben sind bis zum 17. Juni 2027 also innerhalb von 8 Monaten in ein deutsches Gesetz zu überführen.

Schon seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen nach Paragraf 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (s. § 20, Absatz 2, Satz 1, Nummer 6 KrWG). Künftig sollen sämtliche Textilien, nach ihrem Erhaltungszustand voneinander getrennt gesammelt werden. Diese neue Pflicht richtet sich in Deutschland direkt an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger der Kommunen und Landkreise. Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz müssen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger der Kommunen die getrennte Sammlung von Alttextilien in ihrem Zuständigkeitsbereich eigenständig organisieren.

Weiterhin gilt:

• Gut erhaltene, saubere Kleidung & Heimtextilien (wie Bettwäsche, Handtücher, Gardinen): Müssen weiterhin getrennt gesammelt werden und gehören auch zukünftig in Altkleidercontainer, zu karitativen Einrichtungen oder auf Wertstoffhöfe.

• Stark zerschlissene, verdreckte, nasse oder kontaminierte Textilien: Gehören auch bis auf Weiteres in die Restmülltonne, da für diese verschmutzten Stoffe in Deutschland immer noch kein funktionierendes Recycling-System existiert.

Das verursacht hohe Entsorgungskosten, da Restmüll andienungspflichtig ist und die Verbrennung immer kostspieliger wird. Zudem sind die bestehenden Abfallbehandlungsanlagen nicht für die jetzt anfallenden Mengen an Alttextilien ausgelegt. Ein Großteil der Textilabfälle wird deshalb in Länder des globalen Südens exportiert, wo sie auf riesigen wilden Deponien verrotten oder offen verbrannt werden.

Gleichzeitig ist der globale Handel mit Alttextilien fast vollständig zum Erliegen gekommen. In Folge haben die gewerblichen Textilverwerter die Sammlung inzwischen vollständig eingestellt. Der Grund hierfür ist der wachsende Wohlstand in den Schwellen- und Entwicklungsländern. Auch der anhaltende Trend zu „Ultra – Fast – Fashion“ erzeugt immer mehr minderwertige Bekleidung, die nicht mehr recycelt werden kann.

Bei den gemeinnützigen Tafeln der karitativen Einrichtungen in den Kommunen sind die Probleme ähnlich gelagert. Die Entsorgung von gespendeten Lebensmitteln, die nicht mehr für den Verzehr geeignet sind, verursacht immer höhere Kosten. Mit der aktualisierten EU – Gesetzgebung werden jetzt auch verbindliche Ziele zur Reduzierung von Lebensmittelabfällen eingeführt, die bis zum 31. Dezember 2030 erreicht werden müssen. 10 % der Abfälle aus Lebensmittelverarbeitung und -herstellung sowie 30 % pro Kopf aus Einzelhandel, Restaurants, Gastronomie und Privathaushalten sollen zukünftig auch auf regionaler Ebene Vermieden werden. Auf Ersuchen des EU-Parlaments müssen die Mitgliedstaaten – also auch Deutschland! • Maßnahmen ergreifen, um zukünftig sicherzustellen, dass lokalen Akteuren der Lebensmittelversorgung, das Spenden von unverkauften Lebensmitteln an karitative Einrichtungen wesentlich erleichtert wird.

Zusammen genommen führen die aktuellen gesetzlichen und gesellschaftlichen Transformationsprozesse zu einem zunehmenden Entsorgungsnotstand bei Alttextilien und Lebensmittelresten in der Region. Mit unserem interfraktionellen Prüfantrag möchten wir nun neue Handlungsoptionen bei der Verwertung und Entsorgung von Altkleidern, Alttextilien und Lebensmittelabfällen aufzeigen.

Bei der Anpassung der kommunalen Satzungen an die neuen rechtlichen Vorgaben ist eine rechtssichere Ausgestaltung unbedingt erforderlich! Hierzu ist die klar definierte Abgrenzung zwischen gemeinnützigen und gewerblichen Aktivitäten der jeweiligen Sozialeinrichtungen unabdingbar. Dies erfordert seine Zeit! Deshalb brauchen wir zeitlich befristete Übergangslösungen, um den Weiterbetrieb der karitativen Einrichtungen sicher zu stellen. Diese sind im Einzelfall vertraglich zu vereinbaren.

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Bitte stimmen Sie heute für diesen wichtigen Prüfantrag!

Anlagen

Entsorgung bei Kleiderkammern und Tafeln Antrag der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 10. September 2026

Änderungsantrag der Fraktionen SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und Gruppe CDU/FDP vom 29. September 2026 zur Vorlage 5378 (V) Ant

Kontakt für Rückfragen

Michael Horn, Foto: Sven Brauers

Michael Horn
Abfallpolitscher Sprecher
michael.horn@regionsversammlung.de