Antwort auf Anfrage

Duldung von Arbeiten auf dem ehemaligen K+S-Bergwerksgelände in Uetze-Hänigsen

wikimedia / losch

Anfrage gem. § 9 der Geschäftsordnung zur schriftlichen Beantwortung

Am 5. Februar 2025 wurden zahlreiche LKW-Ladungen mit Material aus dem Kohlehafen Mehrum auf das ehemalige K+S-Bergwerksgelände in Hänigsen transportiert. Die Anlieferungen erfolgten durch die Firma A+S Betondemontage, obwohl hierfür keine Genehmigung der Bauaufsicht vorlag. Trotz einer Verfügung der Regionsverwaltung wurden die Transporte zunächst fortgesetzt. Infolgedessen wurde das Gelände versiegelt und die LKW-Anlieferungen wurden gestoppt.


Nun hat die Region Hannover entschieden, die Arbeiten nach Gesprächen mit dem Niedersächsischen Wirtschaftsministerium, dem Gewerbeaufsichtsamt Hannover und der Gemeinde Uetze zu dulden. Das bisher angelieferte Material darf auf dem Gelände verbleiben. Weitere Anlieferungen sind unter Auflagen möglich. Gleichzeitig bestehen weiterhin erhebliche naturschutzrechtliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich besonders geschützter Tierarten.


Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1. Rechtliche Grundlage und Entscheidungsprozess:

Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Entscheidung der Region Hannover, die Arbeiten zu dulden, obwohl keine Baugenehmigung vorliegt?

    Antwort der Regionsverwaltung:

    Gem. § 79 Niedersächsischer Bauordnung (NBauO) muss eine Bauaufsicht baurechtswidrige Zustände verfolgen. Sie hat in dieser Aufgabe auch Ermessen auszuüben. Das kann auch in einer Duldung enden – so wie in diesem Fall für das Lagern des Materials, mit dem zu einem späteren Zeitpunkt das Gelände aufgefüllt und aus dem die Lärmschutzwälle errichtet werden sollen. Relevant dabei ist auch das derzeit laufende Bauleitplanverfahren der Gemeinde Uetze (B-Plan Nr. 29 „Gewerbegebiet Hänigsen Riedel“ , welches an dem Standort die „Revitalisierung“ der Industriebrache zum Ziel hat.

    Welche Behörden und Institutionen waren an der Entscheidung beteiligt und wie verlief die Abstimmung mit diesen?

    Antwort der Regionsverwaltung:

    An diese Verfahren waren/sind bis dato seitens der Region die Fachbereiche Umwelt und Bauen beteiligt sowie das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW).

    Warum muss das Boden-/Kohlematerial für die Baufeldfreimachung in Mehrum entfernt werden, während es gleichzeitig in Uetze-Hänigsen ohne Genehmigung des Bebauungsplans als Baustoff verwendet werden darf?

      Antwort der Regionsverwaltung:

      Auf den regions- bzw.- landkreisübergreifenden sachlichen Zusammenhang zwischen der Entwicklung des Baugebietes in Uetze mit dem Bauvorhaben in Hohenhameln im Landkreis Peine wurde die Region insbesondere durch das MW hingewiesen. Im Zuge dessen wurde von dort zum Ausdruck gebracht, dass ein erhebliches Interesse des Landes Niedersachsen an der zügigen Ansiedlung des neuen Fabrikstandortes in Hohenhameln und zudem ein großes Interesse des Landes an der Entwicklung des Grundstücks in Uetze bestehe. Daher lägen unter bestimmten Bedingungen die Voraussetzungen vor, eine aktive Duldung für eine weitere Verbringung und Ablagerung von Erdaushubmaterial aus Hohenhameln auf die besagten Flächen in Uetze auszusprechen.

      2. Material und Umweltverträglichkeit:

      Wann werden die am 11.02.2025 im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz geforderten regionseigenen Beprobungen des Materials der Baustraße und des Materials, was derzeit vor Ort deponiert wird, durchgeführt?

      Antwort der Regionsverwaltung:

      Eine regionseigene Beprobung des Materials ist formal bzw. abfallrechtlich nicht erforderlich. Die bisher vorgelegten Deklarationsanalysen des vor Ort vorhandenen Recyclingmaterials für die Baustraße, des aus Mehrum stammenden Bodens sowie die weiteren vom Abfallerzeuger noch vorzulegenden Analysen des Bodenmaterials sind für die fachliche Bewertung der Verwertung ausreichend.

      Um zusätzliches Vertrauen zu schaffen, plant die Regionsverwaltung eine eigene Beprobung durchzuführen.

      Wie viele Tonnen des Materials aus dem Kohlelager Mehrum sind nach aktueller Planung für den Kern des Lärmschutzwalls im Gewerbegebiet Hänigsen-Riedel vorgesehen?

      Antwort der Regionsverwaltung:

      Die Duldung bezieht sich vorerst auf 31.500 Tonnen Aushub.

      Um welche Art von Material handelt es sich? Gibt es Analysen zu möglichen Schadstoffen und Umweltbelastungen? Um welche Bodenmaterial-Klasse der Ersatzbaustoffverordnung handelt es sich?

      Antwort der Regionsverwaltung:

      Vom Standort Kraftwerk Mehrum wird zzt. Bodenmaterial in Hänigsen angeliefert. Die fachliche Einstufung des Bodenmaterials wurde anhand vorgelegter Deklarationsanalysen auf der Grundlage der Ersatzbaustoffverordnung vorgenommen und erlaubt für den zu betrachtenden Standort aufgrund der geogenen Besonderheiten vor Ort eine freizügige Verwertung des Materials entsprechend BM-0. Der erhöhte Sulfatgehalt sowie die damit verbundene elektrische Leitfähigkeit des Materials sind für den zu betrachtenden Standort nicht maßgeblich. Der im Boden enthaltene Kohlenstoff (Schwarzfärbung des Bodens) resultiert aus Resten von Kohle aus dem Kraftwerksbetrieb und ist als nicht biologisch aktiv anzusehen.

      Nach welchen Kriterien wurde entschieden, dass das Material abfallrechtlich unbedenklich ist?

      Antwort der Regionsverwaltung:

      Für die abfallrechtliche Bewertung wurde die Ersatzbaustoffverordnung, Anlage 1 Tabelle 3 zu Grunde gelegt.

      Ist das Material aus dem Kohlelager Mehrum ausschließlich für den Lärmschutzwall im Gewerbegebiet Hänigsen-Riedel bestimmt?

      Antwort der Regionsverwaltung:

      Nach dem Kenntnisstand der Regionsverwaltung soll auf dem Standort Hänigsen-Riedel das Material aus dem Kohlelager Mehrum zunächst für die Lärmschutzwälle, möglicher weise später auch für die Auffüllung des Geländes verwendet werden.

      Welche zusätzlichen Belastungen entstehen für die Schutzgüter Boden, Wasser und Luft durch die Aufbringung von mehreren Metern mineralischer Reststoffe auf einen bereits vorbelasteten Ablagerungsort?

      Antwort der Regionsverwaltung:

      Für die Schutzgüter Boden, Wasser und Luft entstehen auf dem Standort nach bisheriger Kenntnis keine zusätzlichen Belastungen.

      Sind hier Wechselwirkungen mit den im Boden am Ablagerungsort bereits bestehenden Vorbelastungen der Kali-Gewinnung zu erwarten, die zu einer erhöhten Mobilisierung der möglicherweise im aufgebrachten Bauschutt und im Boden des Altstandortes enthaltenen Schadstoffe führt?

      Antwort der Regionsverwaltung:

      Wechselwirkungen mit den im Boden und Grundwasser bestehenden Vorbelastungen sind nicht zu erwarten.

      Welche Maßnahmen zum Schadstoff-Monitoring des Grundwassers sind für diese Baumaßnahme jetzt und zukünftig vorgesehen?

        Antwort der Regionsverwaltung:

        Ein Schadstoff-Monitoring des Grundwassers ist aus fachlicher Sicht für diese Baumaßnahme nicht erforderlich und daher auch nicht vorgesehen.

        3. Auflagen und Rückbauverpflichtung:

        Welche konkreten Auflagen wurden für die weitere Anlieferung von Material erlassen?

        Antwort der Regionsverwaltung:

        In der Duldungsverfügung gibt es keine weiteren Auflagen. Es gibt nur die Bestimmung, dass bei einem Nichtzustandekommen des Bebauungsplanes oder bei anderen Belangen, die dazu führen, dass der Antrag später nicht genehmigt werden kann, das Material restlos vom Gelände zu entfernen ist.

        Falls die Baugenehmigung nicht erteilt wird, innerhalb welchen Zeitraums müsste das Material wieder entfernt werden?

          Antwort der Regionsverwaltung:

          Zum Entfernen des Materials hat der Bauherr dann drei Monate Zeit.

          4. Artenschutzrechtliche Auswirkungen

          Welche artenschutzrechtlichen Untersuchungen wurden bisher durchgeführt und welche Ergebnisse liegen vor?

          Antwort der Regionsverwaltung:

          Im Rahmen der Vorbereitungen und des Verfahrens zur Bauleitplanung wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erarbeitet. Es liegen Erkenntnisse zum Vorkommen verschiedener Insektenarten vor. Bezüglich des Vorkommens von Reptilien, speziell Zauneidechsen, liegen zwar keine direkten Kartiernachweise vor, jedoch kommt das vom Vorhabenträger beauftragte Büro zu dem Schluss, dass das Vorkommen dieser Art aufgrund der Nachweise auf angrenzenden Flächen und aufgrund der Lebensraumeignung des Plangebietes dennoch wahrscheinlich ist. 

          Welche Genehmigungserfordernisse bestehen im Zusammenhang mit dem Vorkommen von Zauneidechsen auf dem Gelände?

          Antwort der Regionsverwaltung:

          Sofern keine erneute, aussagekräftige Zauneidechsenkartierung vorgenommen werden soll, ist im Sinne des Vorsorgegedankens bzw. im Sinne einer „Worst-Case-Betrachtung“ im weiteren Zulassungsverfahren von einem Vorkommen von Zauneidechsen auszugehen. Dies ist ein gängiger Ansatz zur Minimierung artenschutzrechtlicher Risiken. Folglich sind durch den Vorhabenträger entsprechende Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen zum Schutz der Art vorzusehen. Eine geeignete Maßnahme ist u.a. die Schaffung eines neuen Zauneidechsenhabitats in direktem räumlich-funktionalen Zusammenhang zur Eingriffsfläche. Die entsprechenden Bestimmungen müssen als Teil des Bebauungsplans oder als Nebenbestimmungen einer Genehmigung rechtsverbindlich festgesetzt werden. Sofern artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch geeignete Maßnahmen nicht vermieden werden können, sind die Voraussetzungen einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zu prüfen.

          Wurden CEF-Maßnahmen eingeleitet, um den Lebensraum der Zauneidechsen zu schützen oder wiederherzustellen? Falls ja, welche Maßnahmen wurden konkret umgesetzt?

          Antwort der Regionsverwaltung:

          Bisher wurden nach Kenntnis der unteren Naturschutzbehörde keine CEF-Maßnahmen eingeleitet.

          Welche artenschutzrechtlichen Anforderungen ergeben sich durch mögliche Schäden an den Habitaten der Zauneidechsen infolge der Baustraße?

          Antwort der Regionsverwaltung:

          Die Zauneidechse sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten unterliegen dem strengen Schutz des § 44 BNatSchG. Jedoch ist nicht abschließend zu ermitteln, ob Individuen oder Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch die Baustraße zu Schaden gekommen sind. Zwar ist ein Vorkommen von Zauneidechsen auf der Gesamtfläche in hohem Maße wahrscheinlich. Die untere Naturschutzbehörde geht jedoch nach Betrachtung der unterschiedlichen Vegetationsstrukturen und Lebensraumeigenschaften auf der Fläche davon aus, dass die Baustraße in einem Teilbereich errichtet wurde, welcher nicht schwerpunktmäßig von dieser Art besiedelt war. Konkrete Verstöße gegen das Artenschutzrecht sind in Bezug auf die Zauneidechse im Nachhinein daher nicht mehr mit ausreichender Sicherheit festzustellen oder nachzuweisen. Das von der unteren Naturschutzbehörde eingeleitete Verwaltungsverfahren konzentriert sich auf mögliche Verstöße im Bereich des allgemeinen Artenschutzes nach § 39 BNatSchG sowie der vorkommenden Insektenlebensräume. Jedoch müssen die Zauneidechsen im folgenden Planungs- und Zulassungsverfahren berücksichtigt und die sich daraus ergebenen rechtlichen Verpflichtungen und fachlichen Notwendigkeiten ordnungsgemäß abgearbeitet werden.

          Welche naturschutzrechtlichen Auflagen wurden den Eingriffsverursachern von der Regionsverwaltung auferlegt, um negative Auswirkungen auf die Zauneidechsen zu minimieren oder zu kompensieren?

          Antwort der Regionsverwaltung:

          Bisher wurden keine naturschutzrechtlichen Auflagen erteilt, da das Genehmigungsverfahren nicht abgeschlossen ist. In der Duldungsverfügung ist jedoch festgehalten, dass das Material nur auf versiegelten Flächen abgeladen werden darf. 

          Kontakt für Rückfragen

          Ulrich Schmersow (Foto: Sven Brauers)

          Ulrich Schmersow
          Umweltpolitischer Sprecher
          ulrich.schmersow@regionsversammlung.de

          Eingereicht am
          17. März 2025

          Behandelt am
          01. April 2025

          Ergebnis
          beantwortet

          Dokumente
          Vorlage