Die Europäische Union hat im Rahmen des „Green Deals“ eine Verordnung zur Wiederherstellung der Natur beschlossen. Diese Verordnung zielt darauf ab, den fortschreitenden Verlust an Biodiversität in den Mitgliedstaaten umzukehren und natürliche Lebensräume durch verbindliche Maßnahmen wiederherzustellen. Der Beschluss geht auf jahrelange Bemühungen zurück, die Auswirkungen der Klimakrise und des Biodiversitätsverlusts zu mindern, und ist Teil eines umfassenden Plans, der auch die Erstellung nationaler Wiederherstellungspläne umfasst.
Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung werden die Mitgliedstaaten den Entwurf ihres Wiederherstellungsplans für den Zeitraum bis 2032 der Europäischen Kommission zur Prüfung vorlegen. Die Fertigstellung des ersten Entwurfs ist für das zweite Quartal 2026 vorgesehen. Nachdem die Europäische Kommission den Entwurf geprüft hat und ihre Rückmeldung dazu gibt, wird der finale nationale Wiederherstellungsplan bis 2027 fertiggestellt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
1. Welche unmittelbaren Veränderungen bringt die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur für die Arbeit der Regionsverwaltung mit sich? Gibt es neue Aufgaben oder Zuständigkeiten, die sich daraus ergeben?
Antwort der Verwaltung:
Die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur setzt verbindliche Fristen zur Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen (u.a. der Natura-2000-Management-Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie oder der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie), d.h. die Dringlichkeit der Umsetzung dieser Maßnahmen wird massiv erhöht.
Derzeit sind die Zuständigkeiten noch nicht definiert. Das Bundesumweltministerium ist federführend für die Gesamtkoordinierung zuständig und beabsichtigt eine Überarbeitung des Bundesnaturschutzgesetzes. Auf Bund-Länder-Ebene ist die Einrichtung eines Arbeitskreises im Rahmen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) vorgesehen. Auf Fachebene wird das Bundesamt für Naturschutz (BfN) mit den Ländern eine Projektarbeitsgruppe einrichten. Details sind derzeit noch nicht bekannt.
2. Welche Rolle spielt die Untere Naturschutzbehörde in diesem Prozess? Wird sie direkt in die Planung und Umsetzung der Maßnahmen eingebunden sein?
Antwort der Verwaltung:
Genaues ist noch nicht bekannt (siehe Antwort zu 1).
Da aber auch die FFH-Managementplanungen im übertragenen Wirkungskreis durch die Unteren Naturschutzbehörden für das Land Niedersachsen zu erstellen waren, ist dieselbe Vorgehensweise zur Umsetzung des Nature Restoration Law zu erwarten.
3. Erfordert die Umsetzung der Verordnung und die damit verbundene Erstellung eines nationalen Wiederherstellungsplans zusätzliche personelle oder finanzielle Ressourcen innerhalb der Regionsverwaltung?
Antwort der Verwaltung:
Unabhängig von der noch ausstehenden Rolle der Untere Naturschutzbehörde (siehe Antwort zu 2) steht bereits fest, dass der zeitliche Druck zur Umsetzung der Managementpläne, für dessen Umsetzung die Untere Naturschutzbehörde zuständig ist, durch das Nature Restoration Law stark erhöht wird. Im Rahmen der Managementpläne müssen rund 300 Pflichtmaßnahmen mit unterschiedlicher Größenordnung und Tragweite umgesetzt werden („von der einfachen Mahd bis zur Moorvernässung“).
Derzeit arbeiten in der Unteren Naturschutzbehörde an der Umsetzung der Managementpläne zwei Teilzeitkräfte. Eine neue Vollzeitstelle für den Moorschutz wurde aktuell ausgeschrieben. Schon jetzt ist klar, dass die derzeitigen personellen Kapazitäten für die im Rahmen des Nature Restauration Laws fristgerechte Umsetzung der Managementpläne nicht ausreichen werden. Um diese Herausforderung zu schaffen, müssten schätzungsweise mindestens drei neue Vollzeitstellen geschaffen und zusätzlich zwei derzeit besetzte Teilzeitstellen, für die keine Wiederbesetzung vorgesehen ist, wiederbesetzt werden dürfen.
4. Welche neuen Chancen ergeben sich aus der EU-Verordnung für die Region Hannover?
Antwort der Verwaltung:
Das Nature Restauration Law setzt neue starke Impulse in Bezug auf die Umsetzung konkreter Naturschutzmaßnahmen. Vorbehaltlich einer vorgenannten personellen Aufstockung bietet dies die Chance, deutlich mehr Projekte in der Fläche, auch außerhalb der Natura 2000-Gebiete, umzusetzen und damit einen ggf. deutlich schnelleren und erheblich größeren Beitrag zum Erhalt und zur Förderung der Biodiversität und des Klimaschutzes in der Region Hannover leisten zu können.