Das Raumordnungsprogramm 2016

  • Veröffentlicht am: 30. September 2016 - 12:10

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Fabian Peters
Fabian Peters, Foto: Sven Brauers © Grüne Hannover

Rede Fabian Peters, Mitglied des Regionalplanungsausschusses für Bündnis 90/Die Grünen, in der Regionsversammlung vom 27.09.2016 Das Raumordnungsprogramm 2016

Mit dem vorliegenden Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) wird der Rahmen für die räumliche Entwicklung der Region Hannover in den kommenden zehn Jahren gesetzt. Dies betrifft bei weitem nicht nur die Windkraft. So sind die Begrenzung des Flächenverbrauchs, der Schutz von Freiraumzonen oder die Festlegung von Vorrangstandorten für Industrie und Gewerbe ebenfalls wichtige Ziele des RROP. Auch wird mit dem neuen RROP die Entwicklung nachhaltiger Siedlungsstrukturen vorangetrieben und den Ansprüchen an den Klimaschutz auf besondere Weise Rechnung getragen. In dem RROP finden sich letztlich die hochkomplexen Zusammenhänge zwischen den naturräumlichen Gegebenheiten der Region Hannover und unserem Wirken im Raum wieder.

Bei den Einwänden zu dem aktuellen Entwurf wurde schnell deutlich, dass vor allem die festgesetzten Vorranggebiete für Windkraft Anlass zur Kritik geben. Andere Themenfelder blieben bis auf wenige Ausnahmen (wie beispielsweise den Abstand der Bebauung zu Waldrändern) weitestgehend unkritisch, was zunächst auf einen hohen Konsens schließen lässt. Beispielsweise war die Begrenzung des Flächenwachstums der ländlichen Siedlungen vor zehn Jahren noch einer der Hauptstreitpunkte bei der Aufstellung des RROP, weil die Gemeinden Einschnitte ihrer Entwicklungsmöglichkeiten befürchteten. Entsprechende Kritik wurde bei dem aktuellen Entwurf indes kaum vorgetragen.

Bei den Vorranggebieten für Windkraft haben insbesondere wir Grüne gleich zu Beginn des Verfahrens der Neuaufstellung des RROP einen massiven Druck durch eigene Mitlieder und örtliche „Naturschützer“ erfahren. In zahlreichen Veranstaltungen haben wir uns der Kritik gestellt, aber auch stets versucht, die eindeutigen rechtlichen Vorgaben zu vermitteln. Denn die Unterscheidung zwischen der Planungsebene des RROP und der Ebene des Genehmigungsverfahrens ist eine wesentliche Voraussetzung zum fachlichen Verständnis der getroffenen Flächenauswahl.

Auch galt es, immer wieder deutlich zu machen, dass Windkraftanlagen nach den Vorgaben der Bundesgesetze privilegierte Bauvorhaben sind (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB)), die theoretisch überall im Außenbereich errichtet werden können, solange keine relevanten Hindernisse im Genehmigungsverfahren (u.a. Immissionsschutz: Grundpflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)) dagegen sprechen. Mit der Festsetzung der Vorranggebiete wird einem solchen Wildwuchs entgegengewirkt und die Errichtung der Anlagen ausschließlich auf die definierten Flächen begrenzt. Allerdings setzt dies voraus, dass mit den festgelegten Flächen der Windkraft „substanziell Raum“ gegeben wird. Hier mag man nun darüber streiten, ab wann dies der Fall ist. Eine Verringerung der verfügbaren Flächen gegenüber dem RROP 2005 würde diesem Anspruch jedoch nach meiner Auffassung nicht gerecht und jede erfolgreiche Klage gegen das neue RROP hätte zur Folge, dass wieder die ursprüngliche Privilegierung greift.

Um eine rechtssichere Flächenauswahl zu treffen, ist die Einhaltung eines umfänglichen Kriterienkataloges erforderlich, wobei dieser einheitlich in der gesamten Region angewendet werden muss. Die Akzeptanz der Windkraft durch die Bevölkerung und Politik vor Ort ist hierbei kein belastbares Kriterium. Der Abstand zur Wohnbebauung hingegen schon. Wir tragen mit den verwendeten 800 Metern (600 Meter zu Einzelhausbebauung) den Schutzansprüchen der Bevölkerung bereits deutlich mehr Rechnung, als im Windenergieerlass des Landes Niedersachsen vorgesehen (400 Meter). Eine Erhöhung des Abstandes auf 1.000 Meter oder mehr bei der Flächenauswahl hätte jedoch zur Folge, dass am Ende ein geringerer Flächenanteil als bisher in der Region Hannover für die Windkraft zur Verfügung stehen würde. Die Rechtssicherheit wäre daher vermutlich nicht mehr gegeben.

Zu mehreren festgesetzten Flächen sind bereits Einwendungen wegen des Vorkommens geschützter Arten eingegangen, die auf der aktuellen Planungsebene noch keine Berücksichtigung fanden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie unberücksichtigt bleiben. Vielmehr sind im Genehmigungsverfahren die artenschutzrechtlichen Belange noch detailliert abzuprüfen, was gegebenenfalls auch eine Rücknahme einzelner Flächen zur Folge haben kann. Auf der Planungsebene des RROP hätte eine detaillierte Prüfung jeder Fläche jedoch deutlich den Rahmen gesprengt und ohnehin wäre im Genehmigungsverfahren eine erneute Begutachtung erforderlich. Zumal bei einer Laufzeit des RROP von zehn Jahren das erste Gutachten schon Jahre zurückliegen kann, wenn die tatsächliche Genehmigung der Anlagen ansteht. Hilfreich ist eine ausführliche Dokumentation der gesichteten Arten durch „Naturschützer“ vor Ort, um entsprechende Einwendungen im Genehmigungsverfahren vorbringen zu können.

Zu dem Verfahren der Neuaufstellung des RROP sei noch erwähnt, dass die offene Gestaltung des Beteiligungsprozesses bereits im Vorfeld des ersten Entwurfs ein neuer Schritt war, der sich in jedem Fall gelohnt hat. Bei einer Vielzahl von Veranstaltungen konnten sich Interessierte einbringen und so einen Beitrag zur Gestaltung des RROP leisten. Herzlichen Dank an alle, die diese Möglichkeit wahrgenommen haben. Auch ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich für das besondere Engagement zu danken, welches ihnen im Rahmen des Verfahrens mitunter abverlangt wurde. Das nun vorliegende RROP ist eine gute Grundlage für die räumliche Entwicklung unserer Region in den kommenden zehn Jahren und ermöglicht eine verstärkte Profilierung im internationalen Wettbewerb der Regionen.